Satzung des Wasserportverein KW
Wassersportverein Königs Wusterhausen - Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Wassersportverein Königs Wusterhausen"
und hat seinen Sitz in Königs Wusterhausen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e.V.").
(2) Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, den muskelbetriebenen Wassersport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern, breitensportliche Aktivitäten zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.
(3) Er fördert besonders den Jugendsport.
(4) Der Verein ist politisch, rassisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er soll Mitglied des Landessportbundes sowie des Landesruderverbandes werden.
(5) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Wassersportbetriebes,
hauptsächlich des Rudersportes
b) Durchführung von Training und Wettkampfvorbereitung unter Anleitung durch
Übungsleiter
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Sportfreund werden.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv an den sportlichen
Veranstaltungen teilnehmen.
(5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber am Vereinsleben teilnehmen und im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 2 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätte des Vereins und die Sportgeräte unter Beachtung der entsprechenden Ordnungen zu benutzen.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufendenGeschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß.
c) durch Tod.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Hierbei ist eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Jahresende einzuhalten.
(5) Der Ausschluß kann erfolgen,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3
Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von
mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(7) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
((1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
(3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer (Öffentlichkeitsarbeit),
d) dem Schatzmeister,
e) dem Sportwart / Rennrudern,
f) dem Wanderruder- und Breitensportwart
g) dem Jugendwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern
gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500.- € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000.- € belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über 1000.- € bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des 1. oder 2. Vorsitzenden.
(6) Der Sportbetrieb untersteht den Sportwarten.
(7) Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendabteilung im Vorstand. Er wird von den Jugendlichen gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
(8) Der Schriftführer erledigt den gesamten allgemeinen Schriftverkehr innerhalb und außerhalb des Vereins. Führung der Mitglieder- und Adressenkartei, Betreuung der Vereinschronik, Protokollführung bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
(9) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen einer Wocheeine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten
Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(12) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch einfachen Brief an die letztbekannte Adresse der Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Vereins-Mitteilungsblatt einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Zustimmung zum Haushaltsplan.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Zustimmung zu den erlassenen Vereinsordnungen, Festsetzung der Nutzungsgebühr für Gäste.
7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
8. Beschlussfassung über die Aufnahmegebühr und die Höhe der Beiträge.
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden
bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die im Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt , die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der
Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Königs Wusterhausen mit ausschließlicher Verwendung für den Kinder- und Jugendsport.








